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1. Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV)
Anlage 1 Bundesartenschutzverordnung
Unsere Eichhörnchen sind in der Anlage 1 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) als einheimische Tiere gelistet und zählen damit zu den besonders geschützten Tierarten.
§ 41 Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen
(1) Die Länder erlassen Vorschriften über den Schutz der wild lebenden Tiere und Pflanzen. Dabei ist insbesondere zu Regeln,
- Tiere nicht mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten.
- Lebensstätten nicht ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören
§ 42 Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier(...)arten
(1) Es ist verboten
- Wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
(2) Es ist ferner verboten
- Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten (Besitzverbote).
- Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe b und c
- anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern,
- zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder sonst zu verwenden (Vermarktungsverbote)
§ 43 Ausnahmen
(1) Von den Besitzverboten sind, soweit sich aus einer Rechtsverordnung nach § 52 Abs. 5 nichts anderes ergibt, ausgenommen,
- Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten, die rechtmäßig
- in der Gemeinschaft gezüchtet und nicht herrenlos geworden sind, durch künstliche Vermehrung gewonnen oder der Natur entnommen worden sind,
- aus Drittländern in die Gemeinschaft gelangt sind,
- Tiere und Pflanzen der in § 42 Abs. 3 Nr. 2 genannten Arten, die vor ihrer Aufnahme in eine Rechtsverordnung nach § 52 Abs. 4 rechtmäßig in der Gemeinschaft erworben worden sind.
2. Tierschutzgesetz (TierSchG)
In verschiedenen Paragraphen ders TierSchG ist geregelt, dass Tiere entsprechend ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen ernährt, gepflegt und verhaltensgerecht untergebracht werden müssen. So darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränkt werden, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden, ferner muss für die Unterbringung des Tieres erforderliche Kenntnis und Fähigkeit vorhanden sein.
